Ende des Corona-Lockdowns auch im Breiten- und Freizeitsport: Was bedeutet dies nun für uns?

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Bund und Länder haben am Mittwoch, den 06.05.2020, beschlossen, dass der Sport- und Trainingsbetrieb auch im Breiten- und Freizeitsport im Freien ab heute, also Donnerstag, dem 07.05.2020, unter Beachtung bestimmter Auflagen wieder erlaubt wird. Ab dem 30. Mai soll sogar die Ausübung von Sportarten mit unvermeidbarem Körperkontakt, siehe Handball, und in geschlossenen Räumen wieder erlaubt werden. Ebenso sollen dann wieder sportliche Wettbewerbe im Kinder-, Jugend- und Amateurbereich zulässig sein.

Inwieweit die ebenfalls beschlossene Verlängerung der Kontaktbeschränkungen bis zum 5. Juni damit in Einklang zu bringen ist, erschließt sich uns jedoch nicht.

Wie es nun für uns praktisch weitergeht, ist davon abhängig, unter welchen Voraussetzungen uns durch die Stadt Schwerte der Zutritt und die Nutzung der Freiluftsportanlagen und Hallen (diese aber frühestens ab dem 30.05.) gewährt wird. Die für diese Entscheidungsfindung notwendige Überführung der am gestrigen Tage getroffenen politischen Beschlüsse in die hierfür maßgebliche Rechtsverordnung ist jedoch bereits erfolgt. In der Coronaschutzverordnung des Landes NRW in der ab dem heutigen Tage gültigen Fassung heißt es hierzu nunmehr:

§ 4 Sport

(1) Untersagt ist jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (einschließlich Fitnessstudios und Tanzschulen), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) … (3) … (4) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen sowie im öffentlichen Raum, wenn dieser kontaktfrei durchgeführt wird, geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sichergestellt sind. Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt; bei Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig. (5) …

Durch die Stadt Schwerte wurde bereits mitgeteilt, dass die Schwerter Vereine durch eine Rundmail informiert werden, sobald durch die Kommune eine Entscheidung getroffen wurde, wann und unter welchen Bedingungen die Sportanlagen zur Nutzung wieder freigegeben werden.

Wir werden euch schnellstmöglich darüber informieren, wenn uns die Rahmenbedingungen der Stadt Schwerte vorliegen, wann und unter welchen Voraussetzungen wir unseren Trainingsbetrieb wieder aufnehmen können.

Wir möchten jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass uns die Corona-Pandemie noch auf unbestimmte Zeit begleiten wird. Oberstes Gebot hat daher auch weiterhin der Schutz der Gesundheit unserer Vereinsmitglieder, deren Angehörige, Freunde und Bekannte. Unter Beachtung dieser Zielsetzung werden wir daher entscheiden, wann und unter welchen Bedingungen wir unseren Sport wieder aufnehmen können.